Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Verbraucher

Koch Exclusive Cars, Inhaber Andreas Koch | Erlenweg 18, 48282 Emsdetten

E-Mail: koch.exclusivecars@icloud.com | Stand: 1. September 2026

Diese AVB regeln die zeitweise Überlassung von Mietfahrzeugen durch Koch Exclusive Cars (nachfolgend „Vermieter“) an den Kunden (nachfolgend „Mieter“).

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1     Diese AVB gelten für Mietverträge mit Verbrauchern über die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Eine gewerbliche Nutzung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

1.2     Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.

1.3     Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vermieter die Buchung in Textform bestätigt oder beide Parteien den Mietvertrag unterzeichnen. Die Buchungsbestätigung oder der Mietvertrag bezeichnet insbesondere Fahrzeug, Mietzeit, Mietpreis, Kaution und Selbstbeteiligung.

1.4     Erklärungen und Anzeigen nach diesen AVB können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über einen vereinbarten Messenger-Dienst, abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Der Vorrang individuell getroffener Abreden bleibt unberührt.

§ 2 Mietfahrzeug, Mietzeit und berechtigte Fahrer

2.1     Das konkrete Mietfahrzeug sowie Beginn und Ende der Mietzeit ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung. Das Fahrzeug bleibt Eigentum des Vermieters.

2.2     Das Fahrzeug darf nur zu dem vereinbarten Zweck und grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands genutzt werden. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.

2.3     Fahren dürfen ausschließlich die im Mietvertrag eingetragenen und vom Vermieter zugelassenen Fahrer. Jeder Fahrer muss während der gesamten Mietzeit über eine gültige, für das Fahrzeug ausreichende Fahrerlaubnis verfügen und die im Mietvertrag genannten Alters- und Fahrerlaubnisvoraussetzungen erfüllen.

2.4     Die Weitergabe des Fahrzeugs an nicht eingetragene Fahrer, eine Untervermietung oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist untersagt.

§ 3 Sorgfaltspflichten und unzulässige Nutzung

3.1     Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich, verkehrsgerecht und entsprechend der Bedienungsanleitung sowie den Hinweisen des Vermieters zu behandeln. Er hat die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

3.2     Untersagt sind insbesondere:

  • Rennen, Zeitmessfahrten, Fahrsicherheitstrainings ohne Zustimmung, Fahrten auf Rennstrecken oder vergleichbaren abgesperrten Strecken;
  • Drifts, Burnouts, Donuts, Launch-Control-Starts, absichtlich herbeigeführtes Durchdrehen der Räder, wiederholtes Fahren in den Drehzahlbegrenzer oder sonstige fahrzeugschädigende Fahrmanöver;
  • eine manipulative oder für fahrzeugschädigende Fahrmanöver eingesetzte Deaktivierung von Assistenz- oder Sicherheitssystemen;
  • Fahrten abseits geeigneter befestigter Straßen, soweit dies nicht zur gewöhnlichen Zufahrt erforderlich ist;
  • die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken, zur gewerblichen Personenbeförderung, zur entgeltlichen Weitervermietung oder zu einer nicht vereinbarten gewerblichen Präsentation;
  • Manipulationen an Kilometerstand, Diagnoseanschluss, Steuergeräten, GPS-Ortung oder sonstiger Fahrzeugtechnik.

3.3     Im Fahrzeug sind Rauchen, E-Zigaretten, Vapes und offene Flammen untersagt. Sexuelle Handlungen im Fahrzeug sowie vermeidbare Verunreinigungen durch Körperflüssigkeiten sind ebenfalls untersagt.

3.4     Beim Verlassen ist das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen; Schlüssel, Fahrzeugpapiere und sonstiges Zubehör sind vor Verlust und unbefugtem Zugriff zu schützen.

3.5     Bei Warnanzeigen, ungewöhnlichen Geräuschen oder erkennbaren technischen Störungen ist die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen, soweit dies gefahrlos möglich ist. Der Vermieter ist sofort zu informieren; dessen zumutbare Weisungen sind zu befolgen.

§ 4 Kraftstoff

4.1     Das Fahrzeug darf ausschließlich mit Super Plus mit mindestens 98 Oktan betankt werden.

4.2     Bei Rückgabe ist ein aktueller Tankbeleg vorzulegen, aus dem Kraftstoffsorte, Zeitpunkt und Ort der Betankung hervorgehen. Der Beleg muss der Rückgabe des Fahrzeugs plausibel zugeordnet werden können.

4.3     Wurde falsch getankt oder besteht ein entsprechender Verdacht, darf der Motor nicht gestartet beziehungsweise die Fahrt nicht fortgesetzt werden. Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die von ihm schuldhaft und ursächlich verursachten Diagnose-, Bergungs-, Reinigungs- und Reparaturkosten.

4.4     Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Fehlt Kraftstoff, kann der Vermieter die erforderlichen Betankungskosten sowie eine im Mietvertrag ausdrücklich ausgewiesene angemessene Servicepauschale berechnen.

§ 5 Übergabe, Rückgabe, Verspätung und Reinigung

5.1     Bei Übergabe wird der Zustand des Fahrzeugs in einem Übergabeprotokoll, gegebenenfalls ergänzt durch Fotos oder Videos, dokumentiert. Der Mieter hat erkennbare Abweichungen unverzüglich anzuzeigen. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

5.2     Das Fahrzeug ist am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt mit sämtlichen Schlüsseln, Unterlagen und Zubehör vollgetankt, unbeschädigt sowie außen gewaschen und im Innenraum ordentlich zurückzugeben. Eine Waschstraße ist zulässig, sofern die bei Übergabe erteilten Pflegehinweise nichts Abweichendes bestimmen. Normale, vertragsgemäße Abnutzung gilt nicht als Schaden.

5.3     Ist die vereinbarte Reinigung nicht erfolgt und eine Reinigung erforderlich, kann der Vermieter pauschalierten Schadensersatz von 79,00 EUR für die Außenreinigung und bei übermäßiger Innenraumverschmutzung zusätzlich 49,00 EUR verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein nachgewiesener höherer Schaden kann verlangt werden; die Pauschale wird darauf angerechnet.

5.4     Bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Rauchverbot oder gegen die Hygienevorgaben nach § 3.3 trägt der Mieter die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten einer professionellen Geruchsneutralisierung, Ozon- oder Innenraumreinigung, erforderlicher Reparaturen und eines nachweisbaren Nutzungsausfalls.

5.5     Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter als pauschalierten Verzugsschaden für jede angefangene Stunde 10 % des vereinbarten Tagesmietpreises, höchstens jedoch einen Tagesmietpreis je angefangene 24 Stunden, verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein nachgewiesener höherer Schaden kann verlangt werden; die Pauschale wird darauf angerechnet.

5.6     Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist nur zulässig, wenn sie vereinbart wurde. Das Fahrzeug ist am vereinbarten Ort ordnungsgemäß gesichert abzustellen und der Schlüssel auf dem vereinbarten Weg zu übergeben. Bis zur ordnungsgemäßen Besitzrückgabe haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Die spätere Zustandsprüfung verschiebt die Besitzrückgabe nicht und ändert die gesetzlichen Beweislastregeln nicht.

5.7     Dem Mieter bekannte Schäden, Verluste oder besondere Vorkommnisse sind bei Rückgabe vollständig mitzuteilen. Zurückgelassene Gegenstände werden nur im Rahmen des Zumutbaren verwahrt; gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

§ 6 Mietpreis, Anzahlung, Kaution und Selbstbeteiligung

6.1     Mietpreis und sonstige vereinbarte Entgelte ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung.

6.2     Für eine verbindliche Reservierung ist eine Anzahlung von 30 % des Gesamtmietpreises fällig. Restzahlung und Kaution sind spätestens bei Fahrzeugübergabe zu leisten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

6.3     Für die derzeit angebotenen Fahrzeuge gelten folgende Beträge:

FahrzeugKautionSelbstbeteiligung je Schadenereignis
BMW M235i700,00 EUR2.000,00 EUR
Mercedes-AMG GLE 531.500,00 EUR2.500,00 EUR

Die Kaution ist keine Haftungsobergrenze und nicht mit der Selbstbeteiligung identisch.

6.4     Die Kaution sichert fällige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Bestehen nach Rückgabe keine konkreten Gegenansprüche, wird sie unverzüglich, regelmäßig innerhalb von sieben Bankarbeitstagen nach der Zustandsprüfung, zurückgezahlt.

6.5     Besteht ein konkreter Schadens- oder Nachforderungsverdacht, darf der Vermieter nur den Betrag vorläufig einbehalten, der nach verständiger Schätzung zur Sicherung der voraussichtlichen Forderung erforderlich ist. Ein unstreitiger Restbetrag ist auszuzahlen. Nach Klärung erhält der Mieter eine nachvollziehbare Abrechnung.

6.6     Übersteigt eine berechtigte Forderung die Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Umgekehrt führt ein Verstoß gegen diese AVB nicht automatisch zum vollständigen Verlust der Kaution.

§ 7 Haftungsreduzierung und Selbstbeteiligung

7.1     Die Fahrzeuge sind haftpflicht- und vollkaskoversichert. Dem Mieter und jedem berechtigten Fahrer wird für unfallbedingte Schäden am Mietfahrzeug eine vertragliche Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Fahrzeugvollversicherung mit der in § 6.3 genannten Selbstbeteiligung je Schadenereignis eingeräumt.

7.2     Bei einfach fahrlässig verursachten, von der Haftungsreduzierung erfassten Schäden ist die Haftung je Schadenereignis auf die jeweilige Selbstbeteiligung begrenzt. Ohne Verschulden des Mieters oder eines berechtigten Fahrers besteht keine Haftung; normale Abnutzung und technische Defekte fallen nicht in die Selbstbeteiligung.

7.3     Mehrere voneinander unabhängige Schadenereignisse können jeweils eine Selbstbeteiligung auslösen. Wirtschaftlich und zeitlich zusammengehörende Beschädigungen aus demselben Ereignis gelten als ein Schadenereignis.

7.4     Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens besteht keine Haftungsreduzierung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden; eine automatische vollständige Haftung allein wegen grober Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

7.5     Verletzt der Mieter oder ein berechtigter Fahrer vorsätzlich eine vertragliche Aufklärungs- oder Schutzobliegenheit, kann die Haftungsreduzierung entfallen. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf sie nur entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Die Haftungsreduzierung bleibt bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

7.6     Nicht von der Haftungsreduzierung erfasst sind reine Betriebsschäden, die nicht auf einem Unfallereignis beruhen, insbesondere Schäden durch Falschbetankung, Weiterfahrt trotz Warnsignalen, fehlende Betriebsstoffe, Bedienfehler oder vorsätzliche mechanische Überlastung, ferner Verlust von Schlüsseln oder Papieren sowie Innenraum- und Reinigungsschäden. Voraussetzung bleibt jeweils, dass der Mieter den Schaden schuldhaft und ursächlich verursacht hat.

§ 8 Verhalten bei Unfall, Schaden, Diebstahl oder Panne

8.1     Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden, sonstigen Schaden oder einer Panne sind unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, Verletzten ist zu helfen und weiterer Schaden ist nach Möglichkeit zu verhindern.

8.2     Bei jedem Unfall sowie bei Diebstahl, Brand, Wildschaden oder einem Schaden mit unbekanntem Verursacher sind Polizei und Vermieter unverzüglich zu verständigen. Lehnt die Polizei eine Aufnahme ab, sind Zeitpunkt, Dienststelle und – soweit mitgeteilt – der Name des Gesprächspartners sowie die erteilten Hinweise zu dokumentieren.

8.3     Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis oder eine Zahlung abgeben, die über eine wahrheitsgemäße Tatsachenschilderung hinausgeht. Er hat Namen und Anschriften Beteiligter und Zeugen, Kennzeichen, Versicherungsdaten und den Unfallhergang festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich einen vollständig ausgefüllten Unfallbericht sowie vorhandene Fotos und Unterlagen zu übermitteln.

8.4     Das Fahrzeug darf ohne Zustimmung des Vermieters nicht repariert, abgeschleppt oder an Dritte herausgegeben werden, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung eines erheblich größeren Schadens erforderlich.

8.5     Der Mieter hat den Vermieter und dessen Versicherer bei der Aufklärung und Regulierung des Schadens im zumutbaren Umfang wahrheitsgemäß zu unterstützen.

§ 9 Schadensabrechnung, Nutzungsausfall und Nebenkosten

9.1     Der Mieter haftet für schuldhaft und ursächlich verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, begrenzt durch die Haftungsreduzierung nach § 7, soweit diese eingreift.

9.2     Ein ersatzfähiger Schaden kann insbesondere erforderliche Reparatur-, Abschlepp-, Bergungs- und Gutachterkosten, eine unfallbedingte Wertminderung sowie notwendige Kosten der Schadensabwicklung umfassen. Erstattungen Dritter und ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

9.3     Ein Nutzungsausfall oder Verdienstausfall wird nur für die objektiv erforderliche Ausfallzeit und nur in tatsächlich entstandener, nachgewiesener Höhe verlangt. Ersparte variable Kosten, eine anderweitige Vermietung und der Einsatz eines Ersatzfahrzeugs sind anzurechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Ausfall entstanden ist.

9.4     Der Vermieter darf zur Schadensermittlung einen unabhängigen Sachverständigen oder eine Fachwerkstatt beauftragen, soweit dies nach Art oder Umfang des Schadens erforderlich ist. Die Kosten trägt der Mieter nur, soweit er für den Schaden haftet und die Beauftragung erforderlich war.

9.5     Der Mieter trägt die während der Mietzeit verursachten Bußgelder, Verwarnungsgelder, Maut-, Park- und Abschleppkosten. Gesetzlich oder behördlich veranlasste Bearbeitungskosten sowie eine im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarte angemessene Bearbeitungspauschale können weiterberechnet werden; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands gestattet.

9.6     Eine Verrechnung mit der Kaution erfolgt nur mit fälligen oder dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar abgerechneten Ansprüchen.

§ 10 GPS-Ortung und Datenschutz

10.1  Die Mietfahrzeuge sind mit GPS-Ortungstechnik ausgestattet. Dabei können insbesondere Fahrzeugkennung, Standort, Zeitpunkt und Bewegungsdaten verarbeitet werden.

10.2  GPS-Daten werden nur für festgelegte Zwecke verarbeitet: Diebstahlprävention und Wiederbeschaffung, Auffinden eines nicht vertragsgemäß zurückgegebenen Fahrzeugs, Hilfe in Not- oder Pannenfällen, Aufklärung von Unfällen sowie Prüfung eines konkret dokumentierten Verdachts auf eine erhebliche vertragswidrige Nutzung.

10.3  Eine laufende aktive Beobachtung des Fahrverhaltens oder eine anlasslose permanente Auswertung findet nicht statt. Zugriff erhalten nur hierzu befugte Personen und nur, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

10.4  Die Verarbeitung erfolgt, soweit sie für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO und im Übrigen auf Grundlage berechtigter Interessen des Vermieters nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, insbesondere am Schutz hochwertigen Eigentums und an der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung wird durch die Unterschrift unter den Mietvertrag nicht fingiert.

10.5  GPS-Daten werden gelöscht oder überschrieben, sobald sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Anlassbezogen gesicherte Daten dürfen bis zur abschließenden Bearbeitung des Vorgangs und darüber hinaus nur im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen gespeichert werden. Eine Übermittlung an Polizei, Versicherer, Sachverständige, Rechtsberater oder technische Dienstleister erfolgt nur, soweit sie erforderlich und rechtlich zulässig ist.

10.6  Die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO, insbesondere zu Verantwortlichem, konkreten Speicherfristen oder Löschkriterien, Empfängern, Betroffenenrechten und Beschwerdemöglichkeiten, werden dem Mieter in einem gesonderten Datenschutzhinweis vor Vertragsschluss bereitgestellt.

§ 11 Stornierung und Nichtabholung

11.1  Eine Stornierung ist in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter.

11.2  Bei einer vom Mieter veranlassten Stornierung kann der Vermieter folgende pauschalierte Stornokosten bezogen auf den vereinbarten Gesamtmietpreis verlangen:

Zeitpunkt des ZugangsPauschalierte Stornokosten
Mindestens 30 Kalendertage vor Mietbeginn10 %
29 bis 15 Kalendertage vor Mietbeginn30 %
14 bis 8 Kalendertage vor Mietbeginn50 %
7 oder weniger Kalendertage vor Mietbeginn oder Nichtabholung100 %

11.3  Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung an. Ein nachgewiesener höherer Schaden kann verlangt werden; bereits gezahlte Stornokosten werden darauf angerechnet.

11.4  Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag über die Kraftfahrzeugvermietung für einen spezifischen Termin oder Zeitraum besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

§ 12 Fahrzeugausfall und außerordentliche Vertragsbeendigung

12.1  Ist das konkret gebuchte Fahrzeug wegen eines unvorhersehbaren Unfalls, Defekts oder eines anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstands nicht verfügbar, darf der Vermieter ein nach Art und Mietzweck vergleichbares Ersatzfahrzeug anbieten. Ist kein zumutbares Ersatzfahrzeug verfügbar oder lehnt der Mieter ein nicht gleichwertiges Fahrzeug ab, werden bereits gezahlte Entgelte für die nicht erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12.2  Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich beenden, insbesondere bei erheblicher Gefährdung des Fahrzeugs, vorsätzlicher verbotener Nutzung, Überlassung an einen unberechtigten Fahrer, wesentlichen falschen Angaben oder erheblichem Zahlungsverzug. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder wegen der Schwere des Verstoßes unzumutbar ist.

12.3  Nach wirksamer Vertragsbeendigung ist das Fahrzeug unverzüglich nach Weisung des Vermieters zurückzugeben. Der Mieter haftet für schuldhaft verursachte, konkret nachgewiesene Mehrkosten und Schäden.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

13.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.

13.2  Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Emsdetten wird nur dann als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit gesetzlich zulässig getroffen wird.

13.3  Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

13.4  Für einen Mietvertrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AVB. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend für bereits geschlossene Mietverträge, sofern sie nicht individuell vereinbart werden.

13.5  Koch Exclusive Cars ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.